Satzung

§ 1Name, Geschäftsjahr
  • 1.Der Verein führt den Namen „Neuer Brückenbauverein Frankfurt am Main“.
  • 2.Der Verein führt nach Eintragung im Vereinsregister den Zusatz „e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main, Schaumainkai 101.
  • 3.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2Zweck des Vereins
  • 1.Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Stadtbaukunst in der Stadt Frankfurt am Main und ihrem Mainraum, insbesondere bezüglich der Erhaltung der alten Mainbrücke sowie die ideelle und finanzielle Förderung der Wissenschaft und Forschung in Bezug auf die geschichtliche Bedeutung der alten Mainbrücke für die Entwicklung de Stadt in der Vergangenheit.
  • 2.Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die gebotene Beschaffung von Mitteln, aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder durch die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen. Insbesondere Wird der Satzungszweck verwirklicht durch die Bereitstellung von ideellen und finanziellen Mitteln (auch in vollem Umfang) im Sinne von § 58 Abgabenordnung, beispielsweise für die Erhaltung, Sanierung und Verschönerung der alten Mainbrücke, an die Stadt Frankfurt am Main, an eine andere Körperschaft für die Verwirklichung der steuer-begünstigten Zwecke dieser Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke, wenn die Beschaffung von Mitteln für die andere Körperschaft ihr Satzungszweck ist. Der Satzungszweck wird darüber hinaus insbesondere durch Bereitstellung von ideellen und finanziellen Mitteln für die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorha-ben verwirklicht. Der Verein ist auch berechtigt, seine steuerbegünstigten Zwecke selbst zu verwirklichen, also seine Mittel unmittelbar dafür zu verwenden (§57 Abga-benordnung).
§ 3Gemeinnützigkeit
  • 1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • 2.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Zu-wendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen, es darf keine Person durch Aus-gaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung erfolgt ehrenamtlich.
§ 4Vereinsmitgliedschaft
  • 1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
  • 2.Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die Ab-lehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
  • 3.Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluß, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.
  • 4.Die Kündigungserklärung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
  • 5.Ein Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhal-ten innerhalb oder außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug.
  • 6.Der Verein hat die Möglichkeit fördernde Mitglieder aufzunehmen, die lediglich durch Leistungen für den Verein in Form von Beiträgen, Zuschüssen oder Spenden den Vereinszweck fördern, ansonsten aber in Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht haben.
  • 7.Die Oberbürgermeisterin/oder der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main soll Ehrenvereinsmitglied qua Amt sein, sofern sie/oder er damit einverstanden ist.
§ 5Beiträge
  • 1.Leistungen für den Verein wie Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand und außerordentliche Beiträge/Zuschüsse werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten können auch in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
§ 6Vereinsorgane
  • Organe des Vereins sind
  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand.
§ 7Vorstand

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, wobei der Schatzmeister gleich-zeitig stellvertretender Vorsitzender ist. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes, wobei sich die Zahl im Zwei-fel aus der Anzahl der gewählten Vorstandsmitglieder ergibt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • -die Vereinsführung und Verwirklichung des Vereinszweckes gemäß § 2 der Satzung,
  • -die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • -die Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • -die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • -die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
  • -die Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 9Wahl des Vorstandes
  • 1.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
  • 2.Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 10Vorstandssitzungen
  • 1.Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
  • 2.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 11Mitgliederversammlung
  • 1.In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  • 2.Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
    a) die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
    b) die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
    c) die Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
    d) alle weiteren Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder aus dem Gesetz ergeben.
  • 3.Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde.
  • 4.4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  • 5.Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  • 6.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  • 7.Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  • 8.Satzungsänderungen bedürfen einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
§ 12Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 13Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 14Auflösung des Vereins
  • 1.Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit vier Fünftel Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
  • 2.Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Historische Museum der Stadt Frankfurt am Main, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke, insbesondere für die geschichtliche Forschung, zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern einstimmig festgestellt.

Quelle: © Institut für Stadtgeschichte Frankfurt Main